Wer täglich oder regelmäßig auf der Autobahn unterwegs ist, hat es sicher nicht erst einmal erlebt:
Man fährt mit vorgeschriebenem oder an die Richtgeschwindigkeit angepasstem Tempo auf der Autobahn und will ein langsameres Fahrzeug überholen. Ein Blick in den Rückspiegel sagt einem, die zweite Spur ist frei und so beginnt man den Überholvorgang. Doch ehe man sich versieht, hat man beim Überholen plötzlich einen Raser im Nacken sitzen, den man vorher selbst beim besten Willen nicht erkennen konnte.
Oft mag es dann trotzdem noch glimplich ausgehen. Aber was, wenn man selbst oder der schnellere Wagen einen Unfall nicht mehr verhindern kann?
Dann greift hinsichtlich der Kostenübernahme die 2/3-Regelung zu Lasten des schnelleren Fahrers. Das heißt: Derjenige, der auf Autobahn-Abschnitten ohne Tempolimit die Richtgeschwindigkeit drastisch überschreitet, bleibt dann mit eben jenen 67% auf seinen Kosten sitzen. Auch wenn der Unfall auf einen Fahrfehler des Überholenden zurückzuführen ist!
Das entschied nun das OLG Oldenburg – Az.: 3 U 69/11 – in einem Fall, in dem ein Sportwagenfahrer mit einem Kleinwagen kollidierte, der ein langsameres Fahrzeug überholen wollte. Die Versicherung des Kleinwagenbesitzers muss dem Sportwagenfahrer gegenüber nur mit 1/3 des Schadens am Sportwagen aufkommen.
Grund für die Entscheidung des Gerichts ist, das es zwar nicht verboten ist, auf Autobahnstrecken ohne Tempolimit mit einer höheren Geschwindigkeit unterwegs zu sein. Aber das höheres Tempo / die Raserei setzt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs herauf, weshalb der Raser seinen Schaden nicht zum überweigenden Teil vom Unfallgegner ersetzt bekommen kann!
Raser und die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen – Bei Unfall mit Spurwechsler 2/3-Schuld http://t.co/XVpjLNz6