Nach dem Leben kommt der Tod. Das dürfte Allgemein bekannt sein. Und mit dem Tod kommt die Bestattung.
Was aber, wenn das Verhältnis des Verstorbenen zu seiner Familie und anderen Verwandten zu Lebzeiten gestört war und sich daher niemand findet, der sich für die Bestattung selbst und die daraus resultierenden fälligen Beerdigungskosten zuständig fühlt? Dann tritt zur Gefahrenabwehr im Regelfall erst einmal die Stadt oder die Gemeinde in Vorleistung, in der der Verstorbene gelebt hat.
Schließlich muss ein Verstorbener nach einer gewissen Frist beerdigt worden sein, um z. B. zu verhindern, das Seuchen oder andere Umstände auftreten welche die Allgemeinheit gefährden.
Diese holt sich dann das Geld von einem der (Gesamtschuldnerischen) Familienangehörigen oder Verwandten wieder zurück, wenn im Nachlass des Toten nichts vorhanden ist.
Wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg jetzt wieder entschieden und damit seine bisherige Rechtssprechung bestätigt hat, ist es in solchen Fällen irrelevant, ob ein noch näherer Verwandter existiert hätte, der womöglich in der Lage gewesen wäre die Beerdigung auszurichten. Auch spielt es keine Rolle, das die zuständigen Kommunalen Behörden sich nicht ausreichend die Mühe gemacht haben, nach einer / einem möglicherweise existierenden weiteren Familienangehörigen zu suchen.
Geklagt hatte die Tochter eines Verstorbenen aus dem Kreis Celle.
Diese lehnte die Übernahme der Kosten ab, weil die Gemeinde nach ihrer Meinung hätte prüfen müssen, ob ihre Mutter trotz ihre Pflegebedürftigkeit nicht doch die Beerdigung hätte ausrichten und dann auch bezahlen können. Die Mutter starb allerdings zwei Monate nach ihrem Mann.
Die Schwester der Klägerin war von Seiten der Gemeinde nicht ausfindig zu machen und auch die Schwestern des Toten verweigerten die Übernahme der Beerdigung sowie deren Kosten.
Daher war nun die Gemeinde in der Pflicht und wollte sich das Geld anschließend vom Rest der Familie als Gesamtschuldner wiederholen. Sie wandte sich dafür an die Klägerin, die die Annahme eines entsprechenden Entscheids – der ihr per Einschreiben zuging – aber verweigerte und anschließend vor Gericht zog.
Auch wenn die Ehefrau mittlerweile verstorben ist, sei sie nach Auffassung der Tochter die allein und primär Bestattungspflichtige gewesen. Zusätzlich, so ihre Argumentation vor Gericht, hätte die Gemeinde sich stärker engagieren müssen, ihre Schwester ausfindig zu machen.
Las but not least bemängelte die Klägerin, das die Beerdigung auch günstiger hätte ausfallen können.
Den 8. Senat des OVG Lüneburg ließ diese Argumentationskette aber völlig kalt.
Denn nach dem (niedersächsischen) Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen haften die primär gesetzlich Bestattungspflichtigen, welche über den Weg des Verwaltungszwangs herangezogen werden können.
Der Gemeinde attestierte das Gericht, alles richtig gemacht zu haben. Auch weil die Friedhofskapelle nicht genutzt wurde.
Das die Klägerin und keine(r) der restlichen Verwandten für die Erstattung der Kosten von der Gemeinde herangezogen wurde, sei auch nicht zu beanstanden. Es läge im (sehr weit gefassten) Ermessen der zuständigen Kommune, wen sie als Schuldner für die (gesamte) Leistung heranzieht.
Das bedeutet für die Klägerin, das sie zahlen und anschließend zusehen muss, ob und mit welchem Betrag sich die Familie beteiligt.
Vielen Dank für den interessanten Artikel, es ist aber auch so das die Auftraggeberin sich das Geld anteilsmäßig von den Erben zurück holen kann. Dies ist leider ein lange andauernder Prozess.